Gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen

Bei der Beratung zu Fragen der Schriftgutverwaltung sind mir immer wieder verschiedene gesetzlich bzw. durch Rechtsnorm vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen untergekommen, die ich mir als Gedächtnisstütze notiert habe. Vielleicht ist diese (unvollständige!) Liste dem ein oder anderen von Nutzen und erspart längere Recherchen. Gerne darf sie auch ergänzt werden.

Schriftgut Rechtsnorm Einzelnorm Dauer der Aufbewahrungfrist Anmerkung
Prüfungsunterlagen zu Integrationstests Integrationskurstestverordnung (IntTestV) § 13 Abs. 1 1 Jahr nach Mitteilung des Ergebnisses an den Kursteilnehmer
Angebotsunterlagen für Lieferungen oder Leistun- gen ab einem Wert von 50.000 Euro Aktenführungserlass des Landes Hessen (AfE) Punkt B.5.1 10 Jahre
Bücher und Inventare Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) § 37 Abs. 2 Satz 2 10 Jahre
Kassenbücher Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) § 37 Abs. 2 Satz 2 10 Jahre
Leistungsakten im Rechtskreis SGB II SGB II und SGB X § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X 10 Jahre ergibt sich aus der längstmöglichen Zeitspanne bis zur letztmöglichen Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte
Leistungsakten im Rechtskreis des Wohngeldgesetzes Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neureglung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) Punkt 24.01 Abs. 1 10 Jahre
Adoptionsakte Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) § 9b Abs. 1 100 Jahre
Fallakten zur Erziehungshilfe, Eingliederungshilfe, Heimakten, Vormundschaftsakten SGB VIII § 9b Abs. 2 Nr. 1 100 Jahre
Leistungsakten im Rechtskreis des Wohngeldgesetzes (abgelehnte Anträge ohne Leistungsbezug) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neureglung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV) Punkt 24.01 Abs. 2 2 Jahre
Daten zu Teilnehmern an Einbürgerungstests (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift) Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV) § 4 Abs. 2 2 Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung
Angebotsunterlagen für Lieferungen oder Leistun- gen ab einem Wert unter 50.000 Euro Unterschwellevergabeordnung (UVgO) § 6 Abs. 3 3 Jahre
Verschlusssachen Verschlussachenanweisung für das Land Hessen § 9 Abs. 3 30 Jahre
Akten zu Kompensationsmaßnahmen Kompensationsverordnung (KV) § 2 Abs. 9 30 Jahre
Verschlusssachennachweise Verschlussachenanweisung für das Land Hessen § 18 Abs. 5 5 Jahre
Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen von Trägern einer erlaubnispflichtigen Pflegeeinrichtung von Kindern, Jugendlichen SGB VIII § 47 Abs. 2 5 Jahre
Personalakten Hessisches Beamtengesetz § 92 Abs. 1 Nr. 1 5 Jahre
Kassenanordnungen begründende Unterlagen Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (VV-ZBR BHO) Punkt 4.7.5 5 oder 10 Jahre
Versorgungsakten Hessisches Beamtengesetz § 92 Abs. 3 5 oder 30 Jahre nach letzter Versorgungszahlung oder bei bestehender Möglichkeit des Wiederauflebens des Anspruchs
Belege, Gutschriften, Lastschriften, Kontoauszüge Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) § 37 Abs. 2 Satz 2 6 Jahre
Kassenbelege Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) § 37 Abs. 2 Satz 2 6 Jahre
Pacht- und Mietverträge Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz, Handelsgesetzbuch § 147 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO; 14b I UStG 6 Jahre nach Vertragsende
Jahresrechnung Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) § 37 Abs. 2 Satz 1 dauernd
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege usw. Abgabenordnung (AO) § 147 verschiedene (bis zu 10 Jahre) bei von der Dienststelle ausgestellten, mehrwertsteuerpflichtigen Rechungen
Fallakte (Ausländerwesen) Aufenthaltsverordnung (AufentH) § 68 Abs. 2 i.V.m. 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 5 Jahre nach Tod oder Einbürgerung
Fallakte (Ausländerwesen) Aufenthaltsverordnung (AufentH) § 68 Abs. 2 Nr. 2 10 Jahre nach Wegzug oder Ausreise
Fallakte (Ausländerwesen) Aufenthaltsverordnung (AufentH) § 68 Abs. 2 i.V.m. § 91 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 10 Jahre Befristungsablauf bei Ausweisung oder Abschiebung
Abschiebungskosten Aufenthaltsverordnung (AufentH) VwV zu § 91 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 90. Lebensjahr
Visadatei Aufenthaltsverordnung (AufentH) § 69 Abs. 3 Nr. 1 und 2 2 Jahre Voraussetzungen sind die in der Verordnung genannten Bedingungen
Visadatei Aufenthaltsverordnung (AufentH) § 69 Abs. 3 Nr. 3 5 Jahre Voraussetzungen sind die in der Verordnung genannten Bedingungen
Kraftfahrzeugkarteiakten Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 26/1974, S. 1159 3 Jahre nach Abmeldung des Fahrzeugs
Zulassungsakten Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 26/1974, S. 1159 3 Jahre nach Abmeldung des Fahrzeugs
Versicherungsbestätigung Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 26/1974, S. 1159 3 Jahre nach Verlust der Gültigkeit
Führerscheinkarteikarte Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 26/1974, S. 1159 2 oder 85 Jahre nach Tod oder Geburt des Inhabers der Fahrerlaubnis
Führerscheinakte ohne belastende Vorgänge Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 26/1974, S. 1159 5 Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis
Führerscheinakte mit belastenden Vorgängen Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 26/1974, S. 1159; Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 2 Abs. 9 10 Jahre
Schulprogramme Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 dauernd
Jahresberichte und Festschriften von Schulen Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 dauernd
Schulchroniken Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 dauernd
Schülerakten Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 50 Jahre
Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 50 Jahre
Hauptakte der Schulakte Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 50 Jahre
Protokolle der Gesamt- und Schulkonferenz Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 30 Jahre
Schulprüfungsakten Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 10 Jahre
Schulstatistiken Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 10 Jahre
Lehrberichte, Klassen- und Kursbücher, Zeugnislisten, Schülerverzeichnisse Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 5 Jahre
Nebenakten der Schulakten, Versäumnislisten, Notenbücher, Schulbesuchsbescheinigungen (BAföG) Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen (04.02.2009) § 10 inkl. Anlage 3 2 Jahre
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Die Frage danach, wie lange etwas aufgehoben werden muss, bekommen wir auch immer wieder. Das würde mich interessieren: Beratet ihr konkret die anfragenden Stellen, also sucht ihr rechtliche Grundlagen für sie aus? Im letzten Archiv in dem ich gearbeitet habe, hab ich das teils gemacht, aber ich muss gestehen, dass ich mittlerweile oftmals nur erkläre, wie man ganz allgemein an Aufbewahrungsfristen kommt (Gesetze und Verordnungen, Aktenordnung, Empfehlungen usw.) und nicht mehr darauf eingehe, welche Aufbewahrungsfristen im Einzelnen für sie gelten könnten. Außer in ganz konkreten Einzelfällen wo unklar ist, wo die Stelle überhaupt rechtlich zuzuordnen ist und was für sie gilt.

Ja, “wir” (l’archive c’est moi) beraten recht konkret. Für gewöhnlich kennen die Fachbereiche die für sie geltenden Fachgesetze sehr gut und wenn darin Fristen genannt werden, sind die auch bekannt und werden angewendet. Unbekannter sind meist Fristen zu weit verbreiteten Unterlagenarten wie Rechnungen, Verträgen usw., weil da außerhalb des Finanz- und Rechnungswesen einfach das Fachwissen fehlt.
Ist keine Frist gesetzlich vorgeschrieben, wird diese zusammen mit der anfragenden Stelle festgelegt; allerdings auch eher im Rahmen von Hilfe-zur-Selbsthilfe, indem nach Erfahrungswerten bzgl. der Rückgriffwahrscheinlichkeit gefragt wird und dann Vorschläge gemacht werden. Die Einführung der E-Akte hat das Thema vielerorts in der Verwaltung neu/endlich auf die Agenda gebracht und eine gute Beratung hilft das Archiv als Ansprechpartner wahrzunehmen und sogar wertzuschätzen.

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Ja, die E-Akte bringt da einiges in Bewegung. Ich glaube wie tief die Beratung geht, bzw. gehen kann, ist auch stark von den Gegebenheiten abhängig. Selbst wenn ich wollte, könnte ich aktuell leider rein zeitlich den Stellen nicht so detailliert weiter helfen, auch wenn es natürlich für uns von Vorteil wäre. Das war auf meiner letzten Stelle anders.

Wie viel Zeit man in welche Aufgaben stecken kann oder auch darf, hat man nicht immer selbst in der Hand. Verwendet man mehr Energie und Zeit für Beratungen zu Aufbewahrungsfristen, wird sie immer woanders fehlen.
Ich gehe stark davon aus, dass wenn im Laufe des nächsten Jahres die E-Akte in unserer gesamten 1300-Köpfe-Verwaltung eingeführt sein wird, der Beratungsbedarf zu diesem Thema zurückgehen wird. Aktuell ist er allerdings vorhanden und auch die Verwaltung ist nunmal ebenso ein Kunde wie der herkömmliche historisch interessierte Anfragensteller.

Vielen Dank @Olwert das sind wirklich wertvolle Informationen. Gerade hinsichtlich der Einführung der eAkte kommt man nicht um die Beratung herum und tut sich letztlich auch selbst einen Gefallen, da ohne die Aufbewahrungsfristen es im schlimmsten Fall gar nicht zur zdA Verfügung und Anbietung kommt. Also tausend Dank für Deine Mühe! :flexed_biceps: